Lux Multimedia International

 

Statuten Verein Lux Multimedia

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name, Sitz und Taetigkeitsbereich

 

1) Der Verein fuehrt den Namen "Lux Multimedia international"

 

2) Er hat seinen Sitz in  A 9220 Velden

erstreckt seine Taetigkeit auf ganz Oesterreich sowie auf das Ausland.

 

 

 

§ 2

 

 

 

Zweck

 

Der Verein ist  auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt jedoch apostolisch- christliche Zielsetzungen, ein eventueller Gewinn

 

wird auch wieder reinvestiert in  neue Projekte bzw. in den Verein.

 

Der Verein bezweckt die Förderung der

internationalen Verbreitung von christlichen bzw. moralisch wertvollen und familienfreundlichen Kino-, Video-

und Fernsehprogrammen sowie anderer Medien Dies schließt auch die Entwicklung und Neuproduktion von Ton - und

Bildträgern bzw. deren Synchronisation in diverse Sprachversionenen und andere Anpassungen der Medien an den

Markt mit ein.

 

 

 

 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Absaetzen 2 und 3 angefuehrten ideellen und materiellen Mittel erreicht

werden.

 

2) Als ideelle Mittel dienen:

 

a) Vortraege, Versammlungen, gesellige Zusammenkuenfte, Wanderungen, Diskussionsabende, Training, Wettkaempfe ,

Predigten, sonstl. kirchliche Veranstaltungen wie Tombolas u.a.

 

b) Herausgabe eines Mitteilungblattes bzw. von Informationsbriefen für potentielle und aktuelle Mitglieder

 

 

 

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a) Beitrittsgebuehren und Mitgliedsbeitraegen;

 

b) Ertraegnisse aus Veranstaltungen, Sponsoren für Spots auf den vertriebenen Programmen

 

 

 

c) Spendenaktionen (Mailings), Sammlungen, Vermaechtnisse und sonstige Zuwendungen.

- teilweise über das Internet.

 

 

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Arten der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder.

 

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich insoweit voll an der Vereinsarbeit beteiligen, als sie bei der

Haelfte oder bei einem Drittel (Nichtzutreffendes streichen) der vom Vorstand nachweislich allen

Vereinsmitgliedern zur Kenntnisgebrachten Vereinsversammlungen, das sind alle Zusammenkuenfte von

Vereinsmitgliedern, anwesend sind.

 

Ausserordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstaetigkeit nur durch Zahlung durch eines erhoehten

Mitgliedsbeitrages foerdern.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 5

 

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Vereines koennen alle physischen Personen, die sowie juristische Personen werden.

 

2) Ueber die Aufnahme der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgueltig.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gruenden verweigert werden.

 

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorlaeufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Propenenten. Diese

Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§ 6

 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersoenlichkeit,

durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

 

2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate

vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspaetet, so ist sie erst zum naechsten Austrittstermin

wirksam.

 

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3 - maliger Mahnung laenger

als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitraege im Rueckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der

faellig gewordenen Mitgliedsbeitraege bleibt hievon unberuehrt.

 

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der

Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfuegt werden. Gegen den Ausschluss ist schriftlich die

Berufung an die Generalversammlung zulaessig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gruenden von der

Generalversammlung ueber Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des

Vereines zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in der General-

 

Versammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kraeften zu foerdern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden koennte. Sie haben die

Vereinsstatuten und die Beschluesse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen

Mitglieder sind zur puenktlichen Zahlung der Beitrittsgebuehr und der Mitgliedsbei-

 

traege in der von der Generalversammlung jaehrlich beschlossenen Hoehe verpflichtet.

 

§ 8

 

 

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Par 9 und 10),der Vorstand (Par 11 und 13), die

Rechnungspruefer (Par 14) und das Schiedsgericht (Par 15).

 

§ 9

 

1) Die ordentliche Generalversammlung findet nach Bedarf statt, mindestens jedoch alle 4 Jahre

 

2) Eine ausserordentliche Generalversammlung hat unter Anfuehrung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens

 

30 Prozent der Mitglieder oder der beiden Rechnungspruefer binnen 5 Wochen stattzufinden.

 

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder

mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter

Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einbe-

 

rufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4) Antraege zur Generalversammlung sind mindestens 20 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand

schriftlich einzureichen.

 

5) Gueltige Beschluesse - ausgenommen solche ueber einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen

Generalversammlung - koennen nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.

 

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsbe-

 

rechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmaechtigten vertreten. Die

Uebertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll-

 

maechtigung ist zulaessig.

 

7) Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Haelfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren

Bevollmaechtigten beschlussfaehig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfaehig,

so findet die Generalversammlung

 

90 Minuten spaeter mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Ruecksicht auf die Anzahl der Erscheinenden

beschlussfaehig ist.

 

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung

 

erfolgen mit einfacher Mehrheit der gueltig abgegebenen Stimmen.

 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschluesse, mit denen das

Statutdes Vereines geaendert oder der Verein aufgeloest werden soll, beduerfen jedoch

 

einer qualifizierten Mehrheit von 2 Drittel der abgegebenen gueltigen

 

Stimmen. Ueber Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die

 

im Par 10 lit. c, f und g vorgesehenen Taetigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung

zugefuehrt zu werden.

 

9) Den Vorsity in der Generalversammlung fuehrt der/die Ob-

 

mann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter.

 

Wenn auch dieser verhindert ist, so fuehrt das an Jahren aelteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den

 

Rechnungspruefern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses;

 

b) Beschlussfassung ueber den Voranschlag;

 

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und

 

der Rechnungsbruefer;

 

d) Festsetzung der Hoehe der Beitrittsgebuehr und der Mitglieds-

 

beitraege fuer ordentliche und ausserordentliche Mitglieder;

 

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

f) Entscheidung ueber Berufungen gegen Ausschluesse von der

 

Mitgliedschaft;

 

g) Beschlussfassung ueber Statutenaenderungen und die freiwillige

 

Aufloesung des Vereines;

 

h) Beratung und Beschlussfassung ueber sonstige auf der Tages-

 

ordnung stehende Fragen.

 

§ 11

 

Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau

 

dem/der Schriftfuehrer/Schriftfuehrerin , dem/der Kassier/Kassiererin. Beiraete oder Stellvertreter

 

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